Begriff und Konzept der Integration im deutschen Aufenthaltsrecht

Hier eine Buchrezension zum Thema, die deutlich macht, dass der Begriff „Integration“ in der Diskussion bisher nicht einheitlich definiert wurde und selbst im deutschen Aufenthaltsrecht sehr unterschiedliches gebraucht wird:

„Aus der Zusammenschau der im Gesetz erwähnten Integrationskriterien ließen sich aber vier “implizite” Integrationsnormen ableiten:
  • der Erwerb von Sprachkenntnissen,
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung,
  • die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Rücksicht auf soziale Sicherungssysteme und
  • keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sein.
Letztlich liege dem Aufenthaltsgesetz damit das Ziel zugrunde, bestimmte “Integrationsdefizite” zu reduzieren.“
 
Hier finden Sie das Buch von Johannes Eichenhofer zum Thema
Zusammenfassung:
Die „Integration von Ausländern“ gilt vielen Politikern und Sozialwissenschaftlern seit Jahren als hoch aktuelle, aber tief umstrittene Fragestellung. Juristen haben sich mit der Thematik bislang kaum befasst. Dabei ist „Integration“ seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1.1.2005 zu einem zentralen Begriff des Ausländerrechts geworden. Von seiner Interpretation hängt es beispielsweise ab, ob in Deutschland lebenden Ausländern der Aufenthalt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet werden darf. Der Verfasser versucht durch die Anwendung juristischer Auslegungsmethoden und unter Heranziehung einschlägiger soziologischer Theorien den Integrationsbegriff und das integrationspolitische Konzept des Aufenthaltsgesetzes zu ermitteln, zu analysieren und zu bewerten.

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