Startseite · Artikel · WebLinks · News Kategorien 09. September 2010 19:43:11
Navigation
Startseite
Artikel
Aktive Mitglieder
WebLinks
FAQ
News Kategorien
Kontakt
Suche
Letzer Artikel
IZF - Jahresbericht ...
(2) Spielefest 2009
Satzung des IZF
Rechtsberatung
(5) Spielefest 2008 ...
Hessen Links
Link zu
HESSISCHER
FLÜCHTLINGSRAT

Mitglied in der
bundesweiten
AG PRO ASYL
Login
Username

Passwort



Noch kein Mitglied?
Klicke hier um dich zu registrieren.

Passwort vergessen?
Fordere Hier ein neues an
Satzung des IZF
S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein „Internationales Zentrum Friedberg e.V.“ (IZF) hat seinen Sitz in Friedberg und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins
Oberstes Ziel der Arbeit von Internationales Zentrum Friedberg ist die Förderung internatio-naler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-gedankens sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte.

Der Verein organisiert Veranstaltungen, Projekte, kulturelle Zusammenkünfte und Öffentlichkeitsarbeit, bietet Beratung an und organisiert gegenseitige Hilfe, z.B. durch Patenschaften. Durch diese Maßnahmen soll folgendes erreicht werden:
• Förderung gemeinsamer Gespräche und Aktivitäten von Menschen verschiedener Herkunftsländer zur Entwicklung menschlicher Nähe
• Gegenseitige Achtung und Wahrung kultureller Integrität
• fruchtbare Dialoge zwischen Menschen verschiedener Herkunftsländer
• Förderung des gegenseitigen Kennenlernens
• Besprechung und Bearbeitung von Problemen, die durch unterschiedliche Traditionen, Lebensweise und Grundeinstellungen für das Zusammenleben in der Gemeinde entstehen
• Sensibilisierung des Bewusstseins vieler Menschen für Fragen des friedlichen und verständnisvollen Miteinander der verschiedenen Bevölkerungsgruppen innerhalb der Gemeinde als auch der Völker untereinander (international).
• Verbreitung von Informationen über Kultur, Lebensweisen und politische Lage in den verschiedenen Herkunftsländern

Das IZF ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein steht allen Menschen offen, die sich mit seinen Zielen solidarisieren und sucht das Gespräch mit Institutionen und Gruppen am Ort.

Im Gespräch miteinander soll sich die Chance ergeben, Lösungswege für die Verwirklichung der angestrebten Ziele gemeinsam zu suchen. Das IZF sieht es als seine Aufgabe an, vor Ort bestehende offene und versteckte Formen der Ausländerdiskriminierung und -benachteiligung aufzugreifen und anzugehen. Dabei unterstützt das IZF die Vertretung von Ausländern im kommunalen Bereich.


§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und umnittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Auflösung des Vereins:
(1) Der Verein muss aufgelöst werden, wenn ihm weniger als 7 Mitglieder angehören.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünsigter Zwecke fällt das Vermögen an Amnesty International.

(3) Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss vorher mit der Tagesordnung gemäß § 12 (1) bekannt gegeben werden.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im IZF sind vornehmlich natürliche Personen.

(2) Verbände können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie aufgrund ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit zur Förderung des Vereinszweckes besonders geeignet sind.

(3) Der Aufnahmeantrag ist in jedem Fall an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.


§ 6 Beitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird jährlich in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Für Verbände setzt der Vorstand einen gesonderten Mitgliedsbeitrag fest. Familien zahlen - unbeschadet der Anzahl ihrer Mitglieder - den einfachen Mitgliedsbeitrag. In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag, auch vorübergehend, durch Beschluss des Vorstands auf Antrag erlassen werden.

Mehrfache Nichtzahlung des Beitrags hat nach erfolgloser wiederholter Mahnung den Ausschluss aus dem Verein gemäß §6 Abs.3 zur Folge.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

(2) Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 12, Abs.2 ) mit dreimonatiger Frist aus dem Verein austreten. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(3) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei groben Verstößen gegen Satzung und Interesse des Vereins durch ein Mitglied.
Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem /der 1. Vorsitzenden
b) dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem /der Kassenwart/in
d) dem /der Schriftführer/in und
e) den drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung (nach § 13) gewählt.


§ 10 Geschäftsbereich des Vorstands
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 11 Beschlußfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.


§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird in der Jahresmitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, so ist für sie in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.

§13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält im ersten Quartal des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Diese wird vom Vorstand in der Presse oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Bei der jährlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) sind regelmäßig unbeschadet weiterer Tagesordnungspunkte zu behandeln:
 
- Rechenschaftsbericht des Vorstands
- Kassenbericht
- Neuwahlen des Vorstandes (alle zwei Jahre)
- Wahl von Kassenprüfern ( alle zwei Jahre)

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahren.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
Ist insoweit die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder dann beschlussfähig ist.

(7) Das zu fertigende Protokoll muß in der nachfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden. Es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der Gründerversammlung des Vereins in Kraft.

Friedberg, 13.5.2002

Wollen Sie mitarbeiten?!
Sollten Sie Interesse an einer Mitgliedschaften haben:
Der Mitgliedsbeitrag beträgt Minimum 24,- Euro pro Jahr.
Die Aktivitäten des Vereins werden in offenen Mitgliederversammlungen besprochen und geplant. Das heißt: Interessierte sind herzlich willkommen und können gleich mitmachen.
Bei weiteren Fragen bitte eine Mail an: IZF@x3x.de schicken. Wir antworten umgehend!