Gesetzeslage zur Erwerbstätigkeit von Migranten

Im Frühjahr 2017 hat der Paritätische Wohlfahrtsverband eine informative und umfassen Broschüre zu den Sozialleistung für Geflüchtete herausgegeben. Im ersten Teil finden Sie auch die Bestimmungen zum Arbeitsmarktzugang:

sozialleistungen-fluechtlinge-2016_web_18.01.2017

In einem Artikel vom 22.6.23 im MIGazin werden krasse Fälle der Ausnutzung von Flüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt aufgezeigt. In Berlin gibt es eine Beratungsstelle „BEMA“ für Menschen, die um ihren Lohn oder sonstwie vom Arbeitgeber betrogen werden.  Hier der Link zum Flyer in verschiedenen Sprachen.

Und hier noch eine interresante Zusammenfassung des Netzwerkes Migration vom 23.06.2023 unter dem Titel: Was bringt der Spurwechsel, der unter anderem duch das Chancenaufenthaltsrecht eröffnet wird.

Info des Hessischen Flüchtlingsrates zur erleichterten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Migranten

Neben dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (siehe unten) ist heute auch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern verkündet worden. Die neuen Regelungen gelten bereits ab 6.09.2013, beide neuen Gesetze sind am 5.9.13 im Bundesgesetzblatt verkündet worden:

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU http://www.buzer.de/gesetz/10913/index.htm

Unsere Interpretation:

Bezogen auf den Arbeitsmartktzugang gilt damit ab dem 6.9.2013 der neue § 27 Abs. 5 AufenthG: „Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“ Das heißt: Alle ausländischen Staatsbürger_innen mit einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen (Abschnitt 6, §§ 27 bis 36 AufenthG) haben künftig immer einen freien Zugang zu jeder Beschäftigung und zu Selbstständigkeit – ohne Erlaubnis durch die Ausländerbehörde oder die ZAV. Dies gilt auch dann, wenn der oder die „Stammberechtigte“ (noch) keinen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang besitzt.

Beispiel 1:
Eine ausländische Studierende besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Damit darf sie 120 Tage im Jahr eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis ausüben, für darüber hinaus gehende Beschäftigungen ist i. d. R. eine Arbeitserlaubnis mit Zustimmung durch die ZAV erforderlich. Ihr Ehemann ist jetzt nach Deutschland nachgezogen und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthGesetz. Damit hat er künftig – anders als seine Frau – einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.  

Beispiel 2:
Eine ausländische Staatsbürgerin mit einem ausländischen Studienabschluss arbeitet als Dipl. Philosophin in einer „Praxis für Lebensberatung“ in Deutschland. Sie hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG. Solange sie noch keine drei Jahre in Deutschland lebt oder zwei Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat, benötigt sie für jeden Jobwechsel eine erneute Zustimmung der ZAV mit Vorrang- und Lohnprüfung. Ihr Mann ist nachgezogen und besitzt eine AE nach § 30 AufenthG. Er hat von Anfang an die Erlaubnis zu jeder Erwerbstätigkeit und ist damit besser gestellt als die „Stammberechtigte“.   Für Rumän_innen, Bulgar_innen und Kroat_innen müsste das dann aber ebenfalls heißen: Freizügkeitsberechtigte Familienangehörige einer oder eines Unionsbürger_in, müssten künftig ebenfalls einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang besitzen – unabhängig davon, ob er oder sie selbst Unionsbürger_in ist oder Drittstaatsangehörige_r.   Beispiel: Ein rumänischer Staatsbürger kommt nach Deutschland, um hier Arbeit zu suchen. Er hat (bis Ende 2013) nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang und benötigt eine Arbeitserlaubnis-EU von der ZAV. Seine Frau ist als Familienangehörige mit nach Deutschland gekommen. Sie verfügt zwar nicht über einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 6, aber sie müsste künftig dennoch einen unbeschränkten Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit besitzen: Denn die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes müssen entsprechend auch auf Unionsbürger_innen angewandt werden, wenn diese günstiger sind.  (–> § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG: “ Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.“) Mal sehen, was die ZAV dazu sagt… Im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/E wird ebenfalls  ab morgen (6. September) der geänderte § 61 AsylVfG das Arbeitsverbot für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung von zwölf Monaten auf neuen Monate verkürzen.  

Die gilt jedoch leider nicht für die Duldung und kann zu absurden Konsequenzen führen:
Beispiel:  Ein Asylantragsteller lebt seit 10 Monaten in Deutschland. Er hat bereits eine Arbeit gefunden und dafür auch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Nun wird das Asylverfahren unanfechtbar negativ beendet und erhält eine Duldung. Damit unterliegt er plötzlich dem zwölfmonatigen Arbeitsverbot und er muss seine Arbeit aufgeben, könnte sie aber in zwei Monaten wieder aufnehmen – wenn sie dann noch da ist und er erneut eine Arbeitserlaubnis erhält.  

Logik ist etwas anderes…   Liebe Grüße  Claudius (hfr)  

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